§ 34 ArbGG. Verwaltung und Dienstaufsicht
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1990] | [1. Oktober 1953] |
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§ 34. Verwaltung und Dienstaufsicht | § 34. Verwaltung und Dienstaufsicht |
(1) [1] Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. [2] § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend. | (1) [1] Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. [2] § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
(2) [1] Die zuständige oberste Landesbehörde kann Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. [2] § 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. | (2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. |
[1. Oktober 1953–1. Juli 1990]
1§ 34. Verwaltung und Dienstaufsicht.
(1) [1] Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. [2] § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.