§ 36 ArbGG. Vorsitzende
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1962] | [1. Oktober 1953] |
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§ 36 | § 36. Vorsitzende |
Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der in in § 14 Abs. 1 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. | (1) [1] Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der in § 14 Abs. 1 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. [2] Sie müssen die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes besitzen. [3] Die Richter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen. [4] § 18 Abs. 5 und 6 und § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 gelten entsprechend. |
(2) [1] Zu Hilfsrichtern dürfen nur auf Lebenszeit ernannte Richter berufen werden. [2] § 18 Abs. 7 gilt entsprechend. |
[1. Oktober 1953–1. Juli 1962]
1§ 36. Vorsitzende.
(1) [1] Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der in § 14 Abs. 1 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. [2] Sie müssen die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes besitzen. [3] Die Richter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen. [4] § 18 Abs. 5 und 6 und § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 gelten entsprechend.
(2) [1] Zu Hilfsrichtern dürfen nur auf Lebenszeit ernannte Richter berufen werden. [2] § 18 Abs. 7 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.