§ 40 ArbGG. Errichtung
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[21. März 1975] | [1. Oktober 1953] |
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§ 40. Errichtung | § 40. Errichtung |
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Kassel. | (1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Kassel. |
(2) [1] Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz. [2] Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen. | (2) [1] Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz. [2] Der Bundesminister für Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen. |
[1. Oktober 1953–21. März 1975]
1§ 40. Errichtung.
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Kassel.
(2) [1] Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz. [2] Der Bundesminister für Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.