§ 46c ArbGG. Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[29. Juli 2017–1. Januar 2018]
1§ 46c. Einreichung elektronischer Dokumente.
(1) [1] Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. 2[2] Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. [3] Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) [1] Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. [3] Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
Anmerkungen:
1. 12. Dezember 2008: Artt. 4 Nr. 3, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.
2. 29. Juli 2017: Artt. 11 Abs. 22, 12 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017.