§ 46h ArbGG. Formfiktion

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[17. Juli 2024]
1§ 46h. Formfiktion. [1] Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 46c bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. [2] Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist.
Anmerkungen:
1. 17. Juli 2024: Artt. 22 Nr. 3, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024.