§ 50 ArbGG. Zustellung
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 2002] | [1. Juli 1990] |
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§ 50. Zustellung | § 50. Zustellung |
(1) [1] Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übergabe an die Geschäftsstelle zugestellt. [2] § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. | (1) [1] Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übergabe an die Geschäftsstelle zugestellt. [2] § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. |
(2) Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. | (2) Die Vorschriften des § 183 Abs. 2 und des § 212a der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung auf die nach § 11 zur Prozeßvertretung zugelassenen Vertreter von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände. |
(3) (weggefallen) | (3) § 211 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines Gerichtswachtmeisters oder der Post der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle oder ein von ihm beauftragter Beamter oder Angestellter des Gerichts treten kann. |
[1. Juli 1990–1. Juli 2002]
1§ 50. Zustellung.
2(1) 3[1] Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übergabe an die Geschäftsstelle zugestellt. [2] § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des § 183 Abs. 2 und des § 212a der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung auf die nach § 11 zur Prozeßvertretung zugelassenen Vertreter von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Juli 1977: Artt. 3 Nr. 5, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 3. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 34, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
- 4. 1. Juli 1990: Artt. 1 Nr. 15, 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.