§ 54a ArbGG. Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[26. Juli 2012]
1§ 54a. Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung.
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
(2) [1] Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. [2] Auf Antrag einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. [3] Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird.
Anmerkungen:
1. 26. Juli 2012: Artt. 4 Nr. 2, 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012.

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