§ 56 ArbGG. Vorbereitung der streitigen Verhandlung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1953–1. Juli 1979]
1§ 56. Vorbereitung der streitigen Verhandlung. [1] Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. [2] Zu diesem Zwecke soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere die Ladung von Zeugen und Sachverständigen veranlassen, amtliche Äußerungen herbeiführen, schriftliche Unterlagen beiziehen und das persönliche- Erscheinen der Parteien anordnen. [3] Von diesen Maßnahmen soll er die Parteien benachrichtigen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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