§ 61b ArbGG. Klage wegen Benachteiligung
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[18. August 2006] | [3. Juli 1998] |
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§ 61b. Klage wegen Benachteiligung | § 61b. Besondere Vorschriften für Klagen wegen geschlechtsbedingter Benachteiligung |
(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. | (1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 611a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches muß innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. |
(2) [1] Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. [2] Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. | (2) [1] Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 611a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. [2] Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. |
(3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt. | (3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt. |
(4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) |
(5) (weggefallen) | (5) (weggefallen) |
[3. Juli 1998–18. August 2006]
1§ 61b. Besondere Vorschriften für Klagen wegen geschlechtsbedingter Benachteiligung.
(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 611a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches muß innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.
2(2) [1] Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 611a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. [2] Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1994: Artt. 8, 13 des Zweiten Gesetzes vom 24. Juni 1994.
- 2. 3. Juli 1998: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a, 3 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998.
- 3. 3. Juli 1998: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, Buchst. c, 3 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998.
- 4. 3. Juli 1998: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. c, 3 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998.
- 5. 3. Juli 1998: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. d, 3 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998.