§ 65 ArbGG. Beschränkung der Berufung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1953]
§ 65. Beschränkung der Berufung § 65. Beschränkung der Berufung
Auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen, kann die Berufung nicht gestützt werden. Auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der Arbeitsrichter oder auf Umstände, die die Berufung eines Arbeitsrichters zu seinem Amte ausschließen, kann die Berufung nicht gestützt werden.
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1972]
1§ 65. Beschränkung der Berufung. Auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der Arbeitsrichter oder auf Umstände, die die Berufung eines Arbeitsrichters zu seinem Amte ausschließen, kann die Berufung nicht gestützt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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