§ 65 ArbGG. Beschränkung der Berufung
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972] | [1. Oktober 1953] |
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§ 65. Beschränkung der Berufung | § 65. Beschränkung der Berufung |
Auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen, kann die Berufung nicht gestützt werden. | Auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der Arbeitsrichter oder auf Umstände, die die Berufung eines Arbeitsrichters zu seinem Amte ausschließen, kann die Berufung nicht gestützt werden. |
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1972]
1§ 65. Beschränkung der Berufung. Auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der Arbeitsrichter oder auf Umstände, die die Berufung eines Arbeitsrichters zu seinem Amte ausschließen, kann die Berufung nicht gestützt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.