§ 6a ArbGG. Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972]
1§ 6a. Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung. Für die Gerichte für Arbeitssachen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:
- 1. [1] Bei einem Arbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidiums durch den Vorsitzenden oder, wenn zwei Vorsitzende bestellt sind, im Einvernehmen der Vorsitzenden wahrgenommen. [2] Einigen sich die Vorsitzenden nicht, so entscheidet das Präsidium des Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches nicht besteht, der Präsident dieses Gerichts.
- 2. Bei einem Landesarbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidiums durch den Präsidenten, soweit ein zweiter Vorsitzender vorhanden ist, im Benehmen mit diesem wahrgenommen.
- 3. Der aufsichtführende Richter bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt.
- 4. Jeder ehrenamtliche Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
- 5. Den Vorsitz in den Kammern der Arbeitsgerichte führen die Berufsrichter.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 2, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.