§ 6a ArbGG. Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972]
1§ 6a. Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung. Für die Gerichte für Arbeitssachen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:
  • 1. [1] Bei einem Arbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidiums durch den Vorsitzenden oder, wenn zwei Vorsitzende bestellt sind, im Einvernehmen der Vorsitzenden wahrgenommen. [2] Einigen sich die Vorsitzenden nicht, so entscheidet das Präsidium des Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches nicht besteht, der Präsident dieses Gerichts.
  • 2. Bei einem Landesarbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidiums durch den Präsidenten, soweit ein zweiter Vorsitzender vorhanden ist, im Benehmen mit diesem wahrgenommen.
  • 3. Der aufsichtführende Richter bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt.
  • 4. Jeder ehrenamtliche Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
  • 5. Den Vorsitz in den Kammern der Arbeitsgerichte führen die Berufsrichter.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 2, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

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