§ 73 ArbGG. Revisionsgründe
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 2005] | [1. Januar 1991] |
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§ 73. Revisionsgründe | § 73. Revisionsgründe |
(1) [1] Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. [2] Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden. | (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. |
(2) § 65 findet entsprechende Anwendung. | (2) § 65 findet entsprechende Anwendung. |
[1. Januar 1991–1. Januar 2005]
1§ 73. Revisionsgründe.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Januar 1991: Artt. 6 Nr. 7, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.