§ 73 ArbGG. Revisionsgründe

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 2005][1. Januar 1991]
§ 73. Revisionsgründe § 73. Revisionsgründe
(1) [1] Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. [2] Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden. (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.
(2) § 65 findet entsprechende Anwendung. (2) § 65 findet entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1991–1. Januar 2005]
1§ 73. Revisionsgründe.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.
2(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Januar 1991: Artt. 6 Nr. 7, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.