§ 78 ArbGG. Beschwerdeverfahren
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 1991] | [1. Juli 1977] |
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§ 78 | § 78 |
(1) [1] Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht. | (1) [1] Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht. |
(2) Eine weitere Beschwerde findet außer gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im Falle der Verwerfung des Einspruchs (§ 568a der Zivilprozeßordnung) und in den Fällen des § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht statt. | (2) Eine weitere Beschwerde findet außer gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im Falle der Verwerfung des Einspruchs (§ 568a der Zivilprozeßordnung) nicht statt. |
[1. Juli 1977–1. Januar 1991]
1§ 78.
(1) [1] Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Juli 1977: Artt. 3 Nr. 12, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.