§ 8 ArbGG. Gang des Verfahrens
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[16. August 2014] | [1. Juli 1979] |
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§ 8. Gang des Verfahrens | § 8. Gang des Verfahrens |
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. | (1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig. |
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt. | (2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt. |
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt. | (3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt. |
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt. | (4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt. |
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt. | (5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt. |
[1. Juli 1979–16. August 2014]
1§ 8. Gang des Verfahrens.
3(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
4(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
- 3. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
- 4. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
- 5. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
- 6. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.