§ 83 ArbGG. Verfahren

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[15. August 2002][1. Januar 2002]
§ 83. Verfahren § 83. Verfahren
(1) [1] Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. [2] Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (1) [1] Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. [2] Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) [1] Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. [2] Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. [3] Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung einer nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren. (1a) [1] Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. [2] Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. [3] Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung einer nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden. (2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie dem Gesetz über europäische Betriebsräte im einzelnen Fall beteiligt sind. (3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschußgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie dem Gesetz über Europäische Betriebsräte im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) [1] Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. [2] Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. [3] Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. (4) [1] Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. [2] Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. [3] Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt. (5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
[1. Januar 2002–15. August 2002]
1§ 83. Verfahren.
(1) [1] Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. [2] Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
2(1a) [1] Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. [2] Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. [3] Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung einer nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
3(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschußgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie dem Gesetz über Europäische Betriebsräte im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) 4[1] Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. [2] Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. [3] Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 56, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
2. 1. Januar 2002: Artt. 30 Nr. 16, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Juli 2001: Artt. 23 Nr. 5, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
4. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.