§ 87 ArbGG. Grundsatz

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[12. Oktober 2021]
1§ 87. Grundsatz.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) 2[1] Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. 3[2] Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. 4[3] Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. 5[4] (weggefallen)
6(3) [1] In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. [2] Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. [3] Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. [4] Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
7(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 12. Oktober 2021: Artt. 7 Nr. 4, 34 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.
3. 1. Juli 2008: Artt. 11 Nr. 4, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
4. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 61 Buchst. a.2, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
5. 1. Januar 2002: Artt. 30 Nr. 17 Buchst. a, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
6. 1. Januar 2002: Artt. 30 Nr. 17 Buchst. b, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
7. 1. Januar 2002: Artt. 30 Nr. 17 Buchst. c, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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