§ 89 ArbGG. Einlegung
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 2008]
1§ 89. Einlegung.
3(2) [1] Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. [2] Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
(3) 4[1] Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. 5[2] Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. [3] Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. 6[4] § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.
(4) [1] Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. [2] Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. [3] Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Juli 2008: Artt. 11 Nr. 5, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
- 3. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 62 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
- 4. 1. April 2008: Artt. 2 Nr. 11, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
- 5. 1. April 2008: Artt. 2 Nr. 11, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
- 6. 1. Januar 2002: Artt. 30 Nr. 18, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.