§ 93 ArbGG. Rechtsbeschwerdegründe

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 2005][1. Januar 1991]
§ 93. Rechtsbeschwerdegründe § 93. Rechtsbeschwerdegründe
(1) [1] Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. [2] Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden. (1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.
(2) § 65 findet entsprechende Anwendung. (2) § 65 findet entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1991–1. Januar 2005]
1§ 93. Rechtsbeschwerdegründe.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.
2(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Januar 1991: Artt. 6 Nr. 11, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.