§ 98 ArbGG. Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[19. Januar 1972][1. Oktober 1953]
§ 98. Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle § 98. Verfahren nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a
(1) [1] In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. [2] Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. (1) Für die Entscheidungen des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts in den Fällen des § 2 Abs. 2 Buchstabe a gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Kammer des Arbeitsgerichts der Vorsitzende tritt.
(2) [1] Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. [2] Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgerichts der Vorsitzende tritt. [3] Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt. (2) [1] Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an den Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts statt. [2] Die §§ 87 bis 90 und § 91 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgerichts der Vorsitzende tritt. [3] Gegen den Beschluß des Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts findet kein Rechtsmittel statt.
[1. Oktober 1953–19. Januar 1972]
1§ 98. Verfahren nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a.
(1) Für die Entscheidungen des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts in den Fällen des § 2 Abs. 2 Buchstabe a gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Kammer des Arbeitsgerichts der Vorsitzende tritt.
(2) [1] Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an den Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts statt. [2] Die §§ 87 bis 90 und § 91 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgerichts der Vorsitzende tritt. [3] Gegen den Beschluß des Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts findet kein Rechtsmittel statt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.