§ 1 ArbZG. Zweck des Gesetzes
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994
[1. August 2013] | [1. Juli 1994] |
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§ 1. Zweck des Gesetzes | § 1. Zweck des Gesetzes |
Zweck des Gesetzes ist es, | Zweck des Gesetzes ist es, |
1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie | 1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie |
2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. | 2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. |
[1. Juli 1994–1. August 2013]
1§ 1. Zweck des Gesetzes. Zweck des Gesetzes ist es,
- 1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
- 2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1994: Artt. 1, 21 S. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1994.