§ 24 AufenthG. Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[18. März 2005][1. Januar 2005]
§ 24. Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz § 24. Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. (1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 vorliegt; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen. (2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 vorliegt; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen.
(3) [1] Die auf Grund eines Beschlusses nach Absatz 1 aufgenommen Personen werden auf die Länder verteilt. [2] Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. [3] Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. [4] Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. (3) [1] Die auf Grund eines Beschlusses nach Absatz 1 aufgenommen Personen werden auf die Länder verteilt. [2] Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. [3] Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. [4] Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel.
(4) [1] Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erlässt eine Zuweisungsentscheidung. [2] Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen; § 50 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. [3] Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. [4] Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. (4) [1] Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erlässt eine Zuweisungsentscheidung. [2] Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. [3] Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. [4] Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) [1] Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. [2] Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde. (5) [1] Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. [2] Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.
(6) [1] Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf nicht ausgeschlossen werden. [2] Für die Ausübung einer Beschäftigung gilt § 4 Abs. 2. (6) [1] Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf nicht ausgeschlossen werden. [2] Für die Ausübung einer Beschäftigung gilt § 4 Abs. 2.
(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet. (7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet.
[1. Januar 2005–18. März 2005]
1§ 24. Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz.
(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 vorliegt; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen.
(3) [1] Die auf Grund eines Beschlusses nach Absatz 1 aufgenommen Personen werden auf die Länder verteilt. [2] Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. [3] Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. [4] Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel.
(4) [1] Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erlässt eine Zuweisungsentscheidung. [2] Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. [3] Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. [4] Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) [1] Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. [2] Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.
(6) [1] Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf nicht ausgeschlossen werden. [2] Für die Ausübung einer Beschäftigung gilt § 4 Abs. 2.
(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.

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