§ 41 AufenthG. Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. März 2024] | [1. März 2020] |
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§ 41. Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis | § 41. Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis |
Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist. | Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist. |
[1. März 2020–1. März 2024]
1§ 41. Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis. Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 29, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.