§ 44 AufenthG. Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[18. November 2023]
1§ 44. Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs.
(1) 2[1] Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm
erteilt wird. 7[2] Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
(2) 8[1] Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. 9[2] Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.
(3) [1] Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht
- 1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
- 2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
- 3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
10(4) [1] Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. 11[2] Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die
14[3] (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
- 2. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
- 3. 18. November 2023: Artt. 1 Nr. 19, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2023.
- 4. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 7, 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2018.
- 5. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
- 6. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
- 7. 6. September 2013: Artt. 1 Nr. 21, 7 S. 3 des Gesetzes vom 29. August 2013.
- 8. 6. August 2016: Artt. 5 Nr. 6 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016.
- 9. 6. August 2016: Artt. 5 Nr. 6 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016.
- 10. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
- 11. 1. August 2019: Artt. 3 Nr. 1, 5 des Zweiten Gesetzes vom 8. Juli 2019.
- 12. 31. Dezember 2022: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2022.
- 13. 31. Dezember 2022: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2022.
- 14. 31. Dezember 2022: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2022.