§ 44 AufenthG. Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[18. November 2023]
1§ 44. Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs.
(1) 2[1] Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm
- 1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
- 62. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4
(2) 8[1] Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. 9[2] Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.
(3) [1] Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht
- 1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
- 2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
- 3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
10(4) [1] Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. 11[2] Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die
14[3] (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
- 2. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
- 3. 18. November 2023: Artt. 1 Nr. 19, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2023.
- 4. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 7, 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2018.
- 5. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
- 6. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
- 7. 6. September 2013: Artt. 1 Nr. 21, 7 S. 3 des Gesetzes vom 29. August 2013.
- 8. 6. August 2016: Artt. 5 Nr. 6 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016.
- 9. 6. August 2016: Artt. 5 Nr. 6 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016.
- 10. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
- 11. 1. August 2019: Artt. 3 Nr. 1, 5 des Zweiten Gesetzes vom 8. Juli 2019.
- 12. 31. Dezember 2022: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2022.
- 13. 31. Dezember 2022: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2022.
- 14. 31. Dezember 2022: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2022.