§ 45a AufenthG. Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. Juli 2023]
1§ 45a. Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung.
(1) [1] Die Integration in den Arbeitsmarkt kann durch Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung unterstützt werden. [2] Diese Maßnahmen bauen in der Regel auf der allgemeinen Sprachförderung der Integrationskurse auf. [3] Die berufsbezogene Deutschsprachförderung wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt. [4] Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bedient sich zur Durchführung der Maßnahmen privater oder öffentlicher Träger.
(2) 2[1] Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verpflichtet, wenn er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der Maßnahme auffordert. [2] Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. 3[3] (weggefallen) 4[4] (weggefallen)
5(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nähere Einzelheiten der berufsbezogenen Deutschsprachförderung, insbesondere die Grundstruktur, die Zielgruppen, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für den Zugang und die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme einschließlich ihrer Abschlusszertifikate und der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 3 zu regeln.
Anmerkungen:
1. 24. Oktober 2015: Artt. 3 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015.
2. 1. Juli 2023: Artt. 12 Abs. 3 Nr. 2, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
3. 31. Dezember 2022: Artt. 1 Nr. 9, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2022.
4. 31. Dezember 2022: Artt. 1 Nr. 9, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2022.
5. 27. Juni 2020: Artt. 169, 361 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020.

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