§ 5 AufenthG. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[21. August 2019] | [1. August 2018] |
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§ 5. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen | § 5. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen |
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass | (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass |
1. der Lebensunterhalt gesichert ist, | 1. der Lebensunterhalt gesichert ist, |
1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, | 1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, |
2. kein Ausweisungsinteresse besteht, | 2. kein Ausweisungsinteresse besteht, |
3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und | 3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und |
4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird. | 4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird. |
(2) [1] Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU voraus, dass der Ausländer | (2) [1] Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU voraus, dass der Ausländer |
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und | 1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und |
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. [2] Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. [3] Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte. | 2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. [2] Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. [3] Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte. |
(3) [1] In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. [2] In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. [3] Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. [4] In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen. | (3) [1] In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. [2] In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. [3] Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. [4] In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen. |
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde. | (4) [1] Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht. [2] (weggefallen) [3] (weggefallen) |
[1. August 2018–21. August 2019]
1§ 5. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen.
2(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
- 1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
- 32. kein Ausweisungsinteresse besteht,
- 43. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
- 54. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) 6[1] Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU voraus, dass der Ausländer
- 1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
- 2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
8(3) 9[1] In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. [2] In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. 10[3] Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. 11[4] In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
- 2. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
- 3. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
- 4. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
- 5. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
- 6. 1. August 2017: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2017.
- 7. 1. August 2017: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2017.
- 8. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
- 9. 6. August 2016: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016.
- 10. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
- 11. 6. August 2016: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016.
- 12. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
- 13. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 1a, 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2018.
- 14. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 1a, 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2018.