§ 78a AufenthG. Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[12. Dezember 2020] | [26. November 2019] |
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§ 78a. Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen | § 78a. Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen |
(1) [1] Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn | (1) [1] Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn |
1. der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt werden soll oder | 1. der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt werden soll oder |
2. die Ausstellung zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten geboten ist. [2] Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben: | 2. die Ausstellung zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten geboten ist. [2] Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben: |
1. Name und Vornamen des Inhabers, | 1. Name und Vornamen des Inhabers, |
2. Gültigkeitsdauer, | 2. Gültigkeitsdauer, |
3. Ausstellungsort und -datum, | 3. Ausstellungsort und -datum, |
4. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts, | 4. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts, |
5. Ausstellungsbehörde, | 5. Ausstellungsbehörde, |
6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers, | 6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers, |
7. Anmerkungen, | 7. Anmerkungen, |
8. Lichtbild. [3] Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt. | 8. Lichtbild. [3] Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt. |
(2) [1] Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden Angaben: | (2) Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden Angaben: |
1. Name und Vornamen, | 1. Name und Vornamen, |
2. Geburtsdatum, | 2. Geburtsdatum, |
3. Geschlecht mit der Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, "M" für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen "<" in allen anderen Fällen, | 3. Geschlecht, |
4. Staatsangehörigkeit, | 4. Staatsangehörigkeit, |
5. Art des Aufenthaltstitels, | 5. Art des Aufenthaltstitels, |
6. Seriennummer des Vordrucks, | 6. Seriennummer des Vordrucks, |
7. ausstellender Staat, | 7. ausstellender Staat, |
8. Gültigkeitsdauer, | 8. Gültigkeitsdauer, |
9. Prüfziffern, | 9. Prüfziffern, |
10. Leerstellen. [2] Auf Antrag kann in der Zone für das automatische Lesen bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes die Angabe des vorherigen Geschlechts aufgenommen werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. [3] Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu. | 10. Leerstellen. |
(3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten. | (3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten. |
(4) [1] Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. [2] In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein: | (4) [1] Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. [2] In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein: |
1. Geburtsdatum und Geburtsort, | 1. Geburtsdatum und Geburtsort, |
2. Staatsangehörigkeit, | 2. Staatsangehörigkeit, |
3. Geschlecht mit der Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, "M" für Personen männlichen Geschlechts und "X" in allen anderen Fällen, | 3. Geschlecht, |
4. Größe, | 4. Größe, |
5. Farbe der Augen, | 5. Farbe der Augen, |
6. Anschrift, | 6. Anschrift, |
7. Lichtbild, | 7. Lichtbild, |
8. eigenhändige Unterschrift, | 8. eigenhändige Unterschrift, |
9. zwei Fingerabdrücke, | 9. zwei Fingerabdrücke, |
10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen. [3] Sofern Fingerabdrücke nach Satz 2 Nummer 9 erfasst werden, müssen diese in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in den Ausweisersatz eingebracht werden. [4] Das Gleiche gilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form eingebracht werden. [5] Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. [6] § 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt. | 10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen. [3] Sofern Fingerabdrücke nach Satz 2 Nummer 9 erfasst werden, müssen diese in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in den Ausweisersatz eingebracht werden. [4] Das Gleiche gilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form eingebracht werden. [5] Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. [6] § 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt. |
(5) [1] Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer sowie die AZR-Nummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. [2] Die Bescheinigung darf neben der Erlaubnis nach § 81 Absatz 5a im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. [3] Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. | (5) [1] Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer sowie die AZR-Nummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. [2] Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. [3] Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. |
[26. November 2019–12. Dezember 2020]
1§ 78a. Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen.
(1) [1] Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn
- 1. der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt werden soll oder
- 2. die Ausstellung zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten geboten ist.
- 1. Name und Vornamen des Inhabers,
- 2. Gültigkeitsdauer,
- 3. Ausstellungsort und -datum,
- 4. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts,
- 5. Ausstellungsbehörde,
- 6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
- 7. Anmerkungen,
- 8. Lichtbild.
(2) Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden Angaben:
- 1. Name und Vornamen,
- 2. Geburtsdatum,
- 3. Geschlecht,
- 4. Staatsangehörigkeit,
- 5. Art des Aufenthaltstitels,
- 6. Seriennummer des Vordrucks,
- 7. ausstellender Staat,
- 8. Gültigkeitsdauer,
- 9. Prüfziffern,
- 10. Leerstellen.
2(3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.
(4) [1] Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. [2] In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
- 1. Geburtsdatum und Geburtsort,
- 2. Staatsangehörigkeit,
- 3. Geschlecht,
- 4. Größe,
- 5. Farbe der Augen,
- 6. Anschrift,
- 7. Lichtbild,
- 8. eigenhändige Unterschrift,
- 9. zwei Fingerabdrücke,
- 10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen.
(5) 4[1] Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer sowie die AZR-Nummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. [2] Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. [3] Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2011: Artt. 1 Nr. 5, 4 S. 1 des Gesetzes vom 12. April 2011.
- 2. 26. November 2019: Artt. 49 Nr. 11 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 3. 26. November 2019: Artt. 49 Nr. 11 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 4. 9. August 2019: Artt. 3 Nr. 6, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 2019.