§ 83 AufenthG. Beschränkung der Anfechtbarkeit
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. August 2015] | [26. November 2011] |
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§ 83. Beschränkung der Anfechtbarkeit | § 83. Beschränkung der Anfechtbarkeit |
(1) [1] Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. [2] Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen. | (1) [1] Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. [2] Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen. |
(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt. | (2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt. |
(3) Gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt. |
[26. November 2011–1. August 2015]
1§ 83. Beschränkung der Anfechtbarkeit.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
- 2. 18. März 2005: Artt. 1 Nr. 11a Buchst. a, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 2005.
- 3. 26. November 2011: Artt. 1 Nr. 46 Buchst. a, 13 des Gesetzes vom 22. November 2011.
- 4. 26. November 2011: Artt. 1 Nr. 46 Buchst. b, 13 des Gesetzes vom 22. November 2011.
- 5. 18. März 2005: Artt. 1 Nr. 11a Buchst. b, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 2005.