§ 86a AufenthG. Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[15. Juli 2021]
1§ 86a. Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration.
2(1) [1] Die Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den dafür erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben personenbezogene Daten, soweit diese Daten zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 2 erforderlich sind. [2] Die Datenerhebung erfolgt zum Zweck
  • 1. der Durchführung der rückkehr- und reintegrationsfördernden Maßnahmen,
  • 2. der Koordinierung der Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie
  • 3. der Sicherstellung einer zweckgemäßen Verwendung der Förderung und erforderlichenfalls zu deren Rückforderung.
[3] Dabei handelt es sich um die folgenden Daten:– Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten,
– Angaben zum Zielstaat der Fördermaßnahme, – Angaben zur Art der Förderung und
– Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist, abgeschoben oder zurückgeschoben wurde, sowie Angaben, ob die Person ausgewiesen wurde.
[4] Angaben zum Umfang und zur Begründung der Förderung müssen ebenfalls erhoben werden.[5] Die Daten sind spätestens nach zehn Jahren zu löschen.
3(2) Die Ausländerbehörden und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden erheben zur Feststellung der Wirksamkeit der Förderung der Ausreisen Angaben zum Nachweis der Ausreise, zum Staat der Ausreise und zum Zielstaat der Ausreise.
Anmerkungen:
1. 9. August 2019: Artt. 3 Nr. 7, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 2019.
2. 15. Juli 2021: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021.
3. 15. Juli 2021: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. b, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021.

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