§ 86a AufenthG. Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[15. Juli 2021]
1§ 86a. Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration.
2(1) [1] Die Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den dafür erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben personenbezogene Daten, soweit diese Daten zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 2 erforderlich sind. [2] Die Datenerhebung erfolgt zum Zweck
– Angaben zum Zielstaat der Fördermaßnahme, – Angaben zur Art der Förderung und
– Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist, abgeschoben oder zurückgeschoben wurde, sowie Angaben, ob die Person ausgewiesen wurde.[4] Angaben zum Umfang und zur Begründung der Förderung müssen ebenfalls erhoben werden.[5] Die Daten sind spätestens nach zehn Jahren zu löschen.
- 1. der Durchführung der rückkehr- und reintegrationsfördernden Maßnahmen,
- 2. der Koordinierung der Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie
- 3. der Sicherstellung einer zweckgemäßen Verwendung der Förderung und erforderlichenfalls zu deren Rückforderung.
– Angaben zum Zielstaat der Fördermaßnahme, – Angaben zur Art der Förderung und
– Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist, abgeschoben oder zurückgeschoben wurde, sowie Angaben, ob die Person ausgewiesen wurde.[4] Angaben zum Umfang und zur Begründung der Förderung müssen ebenfalls erhoben werden.[5] Die Daten sind spätestens nach zehn Jahren zu löschen.
- Anmerkungen:
- 1. 9. August 2019: Artt. 3 Nr. 7, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 2019.
- 2. 15. Juli 2021: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021.
- 3. 15. Juli 2021: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. b, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021.