§ 91e AufenthG. Gemeinsame Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[16. Mai 2024] | [1. März 2020] |
---|---|
§ 91e. Gemeinsame Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen | § 91e. Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen |
Im Sinne der §§ 91c bis 91g sind | Im Sinne der §§ 91a bis 91g sind |
1. Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland, | 1. Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland, |
2. Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer. | 2. Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer. |
[1. März 2020–16. Mai 2024]
1§ 91e. Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen. Im Sinne der §§ 91a bis 91g sind
- 1. Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland,
- 2. Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 50, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.