§ 98 AufenthG. Bußgeldvorschriften
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[18. März 2005] | [1. Januar 2005] |
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§ 98. Bußgeldvorschriften | § 98. Bußgeldvorschriften |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. | (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer | (2) Ordnungswidrig handelt, wer |
1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Nachweis nicht führt, | 1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Nachweis nicht führt, |
2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht oder | 2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht oder |
3. entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt. | 3. entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt. |
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 oder einer räumlichen Beschränkung nach § 54a Abs. 2 oder § 61 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, | 1. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 oder einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, |
2. entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt, | 2. entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt, |
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1, § 54a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 61 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, | 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1 oder § 61 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, |
3a. entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, | |
4. entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder | 4. entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder |
5. einer Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 7 oder 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | 5. einer Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 7 oder 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 2 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden. | (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 2 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden. |
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. | (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. |
(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt. | (6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt. |
[1. Januar 2005–18. März 2005]
1§ 98. Bußgeldvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,
- 2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht oder
- 3. entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 oder einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 2. entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,
- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1 oder § 61 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 4. entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder
- 5. einer Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 7 oder 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 2 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.