§ 100 BBG. Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[5. April 2017]
1§ 100. Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten.
(1) Nicht genehmigungspflichtig sind
  • 1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
  • 2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
  • 3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und
  • 4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.
(2) 2[1] Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind der Dienstbehörde schriftlich oder elektronisch vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. [2] Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. 3[3] Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
4(3) Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich oder elektronisch Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.
(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
2. 5. April 2017: Artt. 9 Nr. 2, 183 des Gesetzes vom 29. März 2017.
3. 5. April 2017: Artt. 9 Nr. 2, 183 des Gesetzes vom 29. März 2017.
4. 5. April 2017: Artt. 9 Nr. 2, 183 des Gesetzes vom 29. März 2017.

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