§ 109 BBG. Anhörung

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[26. November 2019][12. Februar 2009]
§ 109. Anhörung § 109. Anhörungspflicht
[1] Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. [2] Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen. [1] Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. [2] Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.
[12. Februar 2009–26. November 2019]
1§ 109. Anhörungspflicht. [1] Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. [2] Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.

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