§ 2 BBG. Dienstherrnfähigkeit

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[14. März 2015]
1§ 2. Dienstherrnfähigkeit. Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.
Anmerkungen:
1. 14. März 2015: Artt. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 2015.

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