§ 39 BBG. Folgen der Entlassung

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[14. März 2015]
1§ 39. Folgen der Entlassung. [1] Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. [2] Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ”außer Dienst“ oder ”a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. [3] Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. 2[4] Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
2. 14. März 2015: Artt. 1 Nr. 12, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 2015.