§ 7 BBG. Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[7. Dezember 2018][14. März 2015]
§ 7. Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses § 7. Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer (1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt, besitzt,
2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3. 3.
a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat. b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden. (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. (3) Das Bundesministerium des Innern kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
[14. März 2015–7. Dezember 2018]
1§ 7. Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses.
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
  • 21. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
    • a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
    • b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    • c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
    besitzt,
  • 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
  • 3.
    • a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
    • b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
2. 14. März 2015: Artt. 1 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 2015.

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