§ 89 BBG. Erholungsurlaub

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[14. März 2015][12. Februar 2009]
§ 89. Erholungsurlaub § 89. Erholungsurlaub
[1] Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. [2] Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. [3] Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst. [1] Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. [2] Die Bewilligung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. [3] Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.
[12. Februar 2009–14. März 2015]
1§ 89. Erholungsurlaub. [1] Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. [2] Die Bewilligung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. [3] Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.