§ 13 BDG. Bemessung der Disziplinarmaßnahme
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. Januar 2002–1. April 2024]
1§ 13. Bemessung der Disziplinarmaßnahme.
(1) [1] Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. [2] Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. [3] Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. [4] Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) [1] Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. [2] Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.