§ 34 BDG. Disziplinarbefugnisse

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. April 2024]
1§ 34. Disziplinarbefugnisse.
(1) Jeder Dienstvorgesetzte ist zur Verhängung von Verweisen und Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.
(2) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:
  • 1. die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
  • 2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um 20 Prozent auf zwei Jahre.
(3) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß können die nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten festsetzen.
(4) Die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird durch die oberste Dienstbehörde, die Aberkennung des Ruhegehalts durch die nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten ausgesprochen.
(5) [1] Die oberste Dienstbehörde kann durch allgemeine Anordnung ihre Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1 ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte und ihre Befugnisse nach Absatz 4 auf unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen. [2] Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. [3] § 17 Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 2024: Artt. 1 Nr. 9, 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023.