§ 36 BDG. Wiederaufgreifen des Verfahrens

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. April 2024]
1§ 36. 2Wiederaufgreifen des Verfahrens.
(1) [1] Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten von dem Dienstvorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen. 3[2] Im Übrigen ist § 51 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, über die Aufhebung oder Änderung einer unanfechtbaren Disziplinarverfügung zu entscheiden hat.
(2) [1] Die Antragsfrist beträgt drei Monate. [2] Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.
4(3) Wird eine unanfechtbare Disziplinarverfügung auf Antrag aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt, ist § 76 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.
2. 1. April 2024: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023.
3. 1. April 2024: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023.
4. 1. April 2024: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. c, 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023.