§ 50 BDG. Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[12. Februar 2009] | [1. Januar 2002] |
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§ 50. Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers | § 50. Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers |
(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn | (1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn |
1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, | 1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, |
2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist, | 2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist, |
3. er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird, | 3. er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird oder |
4. das Beamtenverhältnis endet oder | 4. das Beamtenverhältnis endet. |
5. die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen. | |
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden. | (2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden. |
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. |
[1. Januar 2002–12. Februar 2009]
1§ 50. Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers.
(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
- 1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
- 2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
- 3. er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird oder
- 4. das Beamtenverhältnis endet.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.