§ 62 BDG. Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. April 2024] | [1. Januar 2002] |
---|---|
§ 62. Antrag auf gerichtliche Fristsetzung | § 62. Antrag auf gerichtliche Fristsetzung |
(1) [1] Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung oder durch Erlass einer Disziplinarverfügung abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. [2] Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist. | (1) [1] Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. [2] Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist. |
(2) [1] Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. [2] Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. [3] Die Frist kann auf Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser die Frist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. [4] Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen. [5] Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. [6] Der Beschluss ist unanfechtbar. | (2) [1] Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. [2] Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. [3] § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. |
(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen. | (3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen. |
(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. | (4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. |
[1. Januar 2002–1. April 2024]
1§ 62. Antrag auf gerichtliche Fristsetzung.
(1) [1] Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. [2] Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
(2) [1] Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. [2] Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. [3] § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.
(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.