§ 64 BDG. Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. April 2024]
1§ 64. Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung. [1] Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. [2] Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2024: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a, Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023.