§ 86 BDG. Verwaltungsvorschriften
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
| [27. Juni 2020] | [1. Januar 2002] | 
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| § 86. Verwaltungsvorschriften | § 86. Verwaltungsvorschriften | 
| Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen. | Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen. | 
    [1. Januar 2002–27. Juni 2020]
    1§ 86. Verwaltungsvorschriften. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.