§ 55 BDSG. Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 30. Juni 2017
[25. Mai 2018]
1§ 55. Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen. Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
  • 1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
  • 2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
  • 3. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,
  • 4. das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und
  • 5. die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.
Anmerkungen:
1. 25. Mai 2018: Artt. 1, 8 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017.

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