§ 68 BDSG. Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 30. Juni 2017
[25. Mai 2018]
1§ 68. Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten. Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Anmerkungen:
1. 25. Mai 2018: Artt. 1, 8 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017.

Umfeld von § 68 BDSG

§ 67 BDSG. Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung

§ 68 BDSG. Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

§ 69 BDSG. Anhörung der oder des Bundesbeauftragten