§ 10 BDSG1990

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[1. Januar 2016–25. Mai 2018]
1§ 10. Einrichtung automatisierter Abrufverfahren.
(1) [1] Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist. [2] Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
(2) [1] Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, daß die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. [2] Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
  • 1. Anlaß und Zweck des Abrufverfahrens,
  • 22. Dritte, an die übermittelt wird,
  • 3. Art der zu übermittelnden Daten,
  • 4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.
[3] Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.
(3) 3[1] Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 12 Abs. 1 genannten Stellen beteiligt sind, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. 4[2] Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2 und in § 19 Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat.
(4) 5[1] Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. [2] Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. 6[3] Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, daß die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. 7[4] Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.
8(5) [1] Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten. [2] Allgemein zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1991: Artt. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990.
2. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
3. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 5, 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2015.
4. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
5. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. c, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
6. 1. Dezember 1992: Artt. 1, 6 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990.
7. 1. Dezember 1992: Artt. 1, 6 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990.
8. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. d, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.

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