§ 13 BDSG1990

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[23. Mai 2001–25. Mai 2018]
1§ 13. Datenerhebung.
2(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist.
3(1a) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
4(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist nur zulässig, soweit
  • 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend erfordert,
  • 2. der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat,
  • 3. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
  • 4. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
  • 5. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
  • 6. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist,
  • 7. dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen,
  • 8. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann oder
  • 9. dies aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.
5(3) (weggefallen)
6(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1991: Artt. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990.
2. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
3. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a1, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
4. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
5. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. c, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
6. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. c, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.

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