§ 17 BDSG1990
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[1. Juni 1991–23. Mai 2001]
1§ 17. Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes.
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gilt § 16 Abs. 1 nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, sowie § 16 Abs. 3.
(2) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(4) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1991: Artt. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990.