§ 19a BDSG1990
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[23. Mai 2001–25. Mai 2018]
1§ 19a. Benachrichtigung.
(1) [1] Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. [2] Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. [3] Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.
(2) [1] Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
- 1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
- 2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
- 3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 24, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.